Die Aktuelle Rechtslage für die Zeitarbeit bei Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern
Die Aktuelle Rechtslage für die Zeitarbeit bei Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern
Die Bundesanstalt für Arbeit muss einer Arbeitsaufnahme von Nicht-EU-Ausländern grundsätzlich zustimmen. Die Zeitarbeit ist davon allerdings ausgeschlossen. Dies ist in ß 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes klar geregelt und billigt der Bundesagentur für Arbeit auch kein Ermessensspielraum zu. Angesichts des Fachkräftemangels eine aus der Welt gefallene rechtliche Bestimmung. Ohne qualifizierte Zuwanderung von Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland, wird das Problem Fachkräftemangel nicht beseitigt werden. Es ist deshalb ausdrücklich zu begrüßen, dass die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT) mit Beschluss vom 09.03.2024 gefordert hat, das Beschäftigungsverbot in der Zeitarbeit für Nicht-EU-Ausländer abzuschaffen. GVP-Geschäftsführer Florian Swyter erklärt dazu „Ein wichtiges Signal der MIT, die der Fachkräfteeinwanderung durch Zeitarbeit aus Drittstaaten gern grünes Licht geben würde. ähnlich wie weite Teile der Wirtschaft, die im Zuge der Fachkräftesicherung auf unsere Branche schlichtweg angewiesen ist! Der Gesamtverband der Personaldienstleister wird nicht lockerlassen, diese unsinnige rechtliche Hürde zu Fall zu bringen. Denn eins ist klar: So groß die Bemühungen aller politischen und gesellschaftlichen Kräfte zur Hebung des inländischen Arbeitskräftepotenzials auch sind: Wir werden den aktuellen und erst recht den künftigen Fachkräftebedarf ohne qualifizierte Zuwanderung, gerade von außerhalb der EU, nicht ansatzweise abdecken können.“
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