Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten
Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten
18.04.2023 Rekrutierung von| Fachkräften aus Drittstaaten muss auch für die
Zeitarbeit möglich sein – Deshalb § 40 Aufenthaltsgesetz sofort streichen!
Die kürzlich beschlossenen Erleichterungen für Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten durch die Bundesregierung ist zu begrüßen, schließt aber die Zeitarbeit durch den § 40 Aufenthaltsgesetz weiterhin davon aus. Dabei könnten gerade die Personaldienstleister, mit ihrer Expertise in Recruiting und Integration, eine wertvolle Hilfe bei der Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung sein. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Zahlen der BfA sprechen für sich. Branchenübergreifend liegt der Anteil der ausländischen Beschäftigten bei 15%, in der Zeitarbeit bei 43% von der ungelernten Hilfskraft bis zum Ingenieur. Das Aufenthaltsgesetz § 40 verwehrt den Personaldienstleistern jedoch die Rekrutierung von Personal außerhalb der EU für eine Beschäftigung in der Arbeitnehmerüberlassung. Die Politiker haben es aber im ausstehenden parlamentarischen Verfahren noch in der Hand, das Verbot zu streichen. Angesichts des Fachkräftemangels wäre dies dringend notwendig. Der BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) fordert die Streichung des Verbots schon seit vielen Jahren. © 2022 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)